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StVG § 40 Übermittlung sonstiger Daten

StVG § 40 Übermittlung sonstiger Daten

[ Auszug: (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür z ... ]